Verbraucher
Mit dem gesetzlichen Messwesen kommt der Mensch bereits mit seinem ersten Lebenstag in Berührung. Denn das Gesetz verlangt nicht nur die Angabe des genauen Zeitpunktes der Geburt, sondern auch Angaben über Größe und Gewicht des Neugeborenen. Zu diesen drei Messgrößen – Zeit, Länge und Masse – kommen im Laufe des Lebens weitere hinzu.
Im Alltag gibt es vielfältige Berührungspunkte mit dem Messwesen: Angefangen beim Einkauf im Supermarkt oder auf dem Wochenmarkt, über das Ausschankmaß im Biergarten oder auf dem Weihnachtsmarkt, bis hin zum Zapf- oder Ladepunkt beim Tanken von Kraftstoff bzw. Laden von Elektromobilen – Messgeräte spielt eine entscheidende Rolle in vielen Alltagssituationen. Erfahren Sie mehr über Ihre alltäglichen Berührungspunkte mit dem Eichwesen.
- Kreuzworträtsel zum Mess- und Eichwesen (*.pdf, 1,03 MB) Wie gut kennen Sie sich mit dem Eichwesen aus? Testen Sie gern Ihr Wissen im Kreuzworträtsel.
Sicherheit und Vertrauen: Die Bedeutung des Eichrechts für Verbraucher
Das Eichrecht schützt Käufer von Waren und Dienstleistungen, deren Wert auch durch Messwerte bestimmt wird. Egal, ob es um die Versorgung von Dienstleistungen oder Produkte geht: Durch die Arbeit der Eichbehörden und Prüfdienste kann darauf vertraut werden, dass die gemessenen Ergebnisse korrekt sind.
Mit anderen Worten: Wir schützen Verbraucherinnen und Verbraucher vor unrichtigen Messungen. Damit Sie nur das bezahlen, was Sie auch bekommen, zählen – neben der Eichung von Messgeräten – auch die Markt- und Verwendungsüberwachung zu unseren Kernaufgaben:
- Bei der Verwendungsüberwachung kontrollieren die Eichbehörden die Messgeräteverwender (z. B. Obstverkäufer, Fleischer, Apotheken etc.), ob sie beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
- Bei der Marktüberwachung wird geprüft, ob Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies können sowohl Messgeräte sein (z. B. neue Waagen-Modelle), aber auch Fertigpackungen.
Verbraucherschutz durch Marktüberwachung von Fertigpackungen
Wussten Sie, dass
- das Eichamt den Inhalt von Fertigpackungen beim Hersteller oder Händler überprüft?
- das Eichamt prüft, ob die Fertigpackung eine Täuschungspackung ist?
- das Eichamt andere Verkaufseinheiten prüft, wie z. B. offene Packungen, unverpackte Backwaren, Verkaufseinheiten ohne Umhüllung?
- das Eichamt prüft, ob bei losen Waren das Verpackungsmaterial mit gewogen und zum Preis der Ware verkauft wird (Brutto für Netto)?
Kurz gesagt
- Alles, was Sie verpackt einkaufen!
Anders gesagt
- alle Erzeugnisse in Verpackungen,
- abgefüllt und verschlossen in Abwesenheit des Käufers.
Das sind nicht nur
- Mehl, Zucker, Salz,
- Saftpacks, Bierflaschen,
- abgepackte Wurst, Fleisch,
- Brote
sondern auch
- Reinigungsmittel, Farbendosen,
- Kohlensäcke, Erdbeerschälchen,
- Zahnpasta, Schuhcremetuben.
Angaben, Aufschriften, Zeichen
- Nennfüllmenge/Schriftgröße richtig?
- »e«-Zeichen zulässig nur bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen ab 5 Gramm oder 5 Milliliter bis kleiner gleich 10 Kilogramm oder 10 Liter! Mindesthöhe = 3 Millimeter
- Herstellerangabe
Ist die tatsächliche Füllmenge in Ordnung?
Verdacht auf Täuschungspackung
Nach Öffnen enttäuscht?
Packung durchsichtig?
Wird die Packung beim Verkauf vorgeführt?
Auf der Packung ein Hinweis, wie wenig/viel drin?
Form und Größe von Verpackungen beeinflussen unbewusst Kaufentscheidungen. Große und schwere Verpackungen täuschen mehr Inhalt vor.
Tricks der Hersteller, um mehr Inhalt in Verpackungen vorzutäuschen:
- Leerräume in undurchsichtigen Packungen,
- übergroße Verschlüsse und Deckel,
- Hohlböden,
- doppelte Wandungen,
- Podeste in Umverpackungen,
- geschickte Anordnung von Etiketten, z. B. Folien mit Logos, die bei Packungen mit Fenstern Leerräume abdecken,
- extraschweres Verpackungsmaterial z. B. Glastiegel, Glasflaschen für Kosmetikartikel,
- Nachfolgeerzeugnisse mit geringerer Nennfüllmenge bei täuschend ähnlicher oder gleicher Hauptschauseite (weniger Inhalt bei gleich gebliebenem Preis). Die Täuschung erkennt nur, wer die alte Packung noch besitzt!
Beispiele für Täuschung der Verbraucher durch Packungsgestaltung
Hohl- und Freiräume in undurchsichtigen Packungen
Der Klassiker: In undurchsichtigen Packungen befinden sich verhältnismäßig große Leerräume. Auf dem Bild ist eine solche Täuschungspackung mit einem sehr großen Hohlraum dargestellt.
Der Verbraucher kauft teure Luft.
- So tricksen Hersteller mit Luft in der Verpackung | Marktcheck SWR So tricksen Hersteller mit Luft in der Verpackung | Marktcheck SWR
Gleiche Verpackung, weniger Inhalt
Nachfolgeerzeugnisse mit geringerer Nennfüllmenge bei täuschend ähnlicher oder gleicher Hauptschauseite
Nennfüllmenge von 900 g auf 750 g reduziert
Entwicklung der Folgepackungen von 2006 bis 2022
2006 kosteten 200 g 1,59 €
2022 kosteten 185 g 2,79 €
Preissteigerung 90 %
- Wieder weniger Pringles Chips zum Stapeln Verbraucherzentrale Hamburg e. V.
Folgepackung mit geringerer Nennfüllmenge
altes Produkt
Nennfüllmenge von 200 g
Preis 2,59 €
neues Produkt
Nennfüllmenge von 185 g
Preis 2,79 €
Preissteigerung 17 %
Was ist eine Täuschungs- oder Mogelpackung?
Kurz gesagt: Alles was Sie täuscht!
Anders gesagt: Packungen, die so gestaltet und befüllt sind, dass sie eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.
Nach den Forderungen des Mess- und Eichgesetzes müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.
Wie schützt sich der Verbraucher vor Täuschungspackungen?
So schützen Sie sich selbst vor Täuschungspackungen:
- Inhaltsangaben/Füllmengen vergleichen.
- Grundpreise (Preise pro Kilogramm, Liter oder Stück) vergleichen.
- Kaufentscheidungen nicht von der Größe der Verpackung abhängig machen.
- Bei Sonderangeboten prüfen, ob die gleiche Menge wie bisher zu »Normalpreiszeiten« angeboten wird.
- Bei gravierenden Täuschungen das Eichamt benachrichtigen.
Warum ist es wichtig, dass das Nettogewicht der Ware gewogen wird?
Wird die Ware inklusiv Verpackung abgewogen, kaufen Sie statt Wurst Pappe, statt Käse Polystyrol und statt Salat Plastik. Das heißt, immer wenn Sie bei losen Waren das Verpackungsmaterial mit gewogen und zum Preis der Ware berechnet bekommen, dann kaufen Sie »Brutto für Netto«. In jedem Fall zahlen Sie zu viel.
Wussten Sie, dass der Handel gesetzlich verpflichtet ist, beim Verkauf von losen Waren das Nettogewicht der Ware als Preisgrundlage zu verwenden?
Nutzung der Tara-Taste, um das Gewicht der Verpackung vor der Wägung abzuziehen
Das Gewicht des Verpackungsmaterials muss vor dem Abwiegen Ihrer Waren vom Verkaufspersonal an der Waage eingegeben bzw. abgezogen worden sein. Das ist das gleiche Prinzip wie beim Backen zuhause: Bevor Sie eine Zutat abwiegen, drücken Sie die Tara-Taste, damit das Gewicht der Rührschüssel nicht berücksichtigt wird.
Diese Vorgaben gelten selbstverständlich auch an der Supermarktkasse mit integrierter Waage: Viele solcher Kassenwaagen verfügen über eingespeicherte Festtara-Werte. Das heißt, das Gewicht verschiedener Verpackungsmaterialien (Papier, Tüten, Becher) wird beim Wiegen automatisch abgezogen. Auch bei Selbstbedienungswaagen muss die Möglichkeit bestehen, das Gewicht des Verpackungsmaterials (z. B. Schälchen an Salatbars, Tüten an der Obsttheke) zu berücksichtigen.
Tipps für Ihren nächsten Einkauf von losen Waren bzw. zum korrekten Wiegen
- Beobachten Sie einmal den Wägevorgang und reklamieren Sie diesen, falls das Verpackungsgewicht nicht abgezogen wurde.
- Achten Sie darauf, dass an der Supermarktkasse beim Abwiegen mehrerer Verkaufseinheiten der gleichen Ware jede separat verwogen wird.
- Nutzen Sie bei Selbstbedienungswaagen die zur Verfügung stehenden Tara-Tasten oder lassen Sie sich vom Verkaufspersonal helfen.
- Wiegen Sie offene Verpackungen nach.
Informationsblätter
- Informationsblatt "Verbraucherschutz durch Fertigpackungskontrollen" Stand 15.03.2024 (*.pdf, 0,80 MB)
- Informationsblatt "Brutto für Netto?" Stand 17.02.2016 (*.pdf, 0,58 MB)
- Information zur Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden Stand 19.11.2020 (*.pdf, 0,24 MB)
- Informationen für Verwender von Trinkgefäßen (Ausschankmaßen) Stand 27.07.2018 (*.pdf, 0,27 MB)
- Informationsblatt - Heizöl – richtig gemessen und abgerechnet (*.pdf, 1,54 MB)