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Verbraucher

Mit dem gesetzlichen Messwesen kommt der Mensch bereits mit seinem ersten Lebenstag in Berührung. Denn das Gesetz verlangt nicht nur die Angabe des genauen Zeitpunktes der Geburt, sondern auch Angaben über Größe und Gewicht des Neugeborenen. Zu diesen drei Messgrößen – Zeit, Länge und Masse – kommen im Laufe des Lebens weitere hinzu.

Im Alltag gibt es vielfältige Berührungspunkte mit dem Messwesen: Angefangen beim Einkauf im Supermarkt oder auf dem Wochenmarkt, über das Ausschankmaß im Biergarten oder auf dem Weihnachtsmarkt, bis hin zum Zapf- oder Ladepunkt beim Tanken von Kraftstoff bzw. Laden von Elektromobilen – Messgeräte spielt eine entscheidende Rolle in vielen Alltagssituationen. Erfahren Sie mehr über Ihre alltäglichen Berührungspunkte mit dem Eichwesen.

Sicherheit und Vertrauen: Die Bedeutung des Eichrechts für Verbraucher

Auf dem Bild sieht man eine Waage auf einem Wochenmarkt, auf der ein Zusatzkennzeichen zur Eichung aufgebracht wurde. Dieses zeigt an, dass die Waage bis 2024 geeicht ist. © SME

Das Eichrecht schützt Käufer von Waren und Dienstleistungen, deren Wert auch durch Messwerte bestimmt wird. Egal, ob es um die Versorgung von Dienstleistungen oder Produkte geht: Durch die Arbeit der Eichbehörden und Prüfdienste kann darauf vertraut werden, dass die gemessenen Ergebnisse korrekt sind.

Mit anderen Worten: Wir schützen Verbraucherinnen und Verbraucher vor unrichtigen Messungen. Damit Sie nur das bezahlen, was Sie auch bekommen, zählen – neben der Eichung von Messgeräten – auch die Markt- und Verwendungsüberwachung zu unseren Kernaufgaben: 

  • Bei der Verwendungsüberwachung kontrollieren die Eichbehörden die Messgeräteverwender (z. B. Obstverkäufer, Fleischer, Apotheken etc.), ob sie beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
  • Bei der Marktüberwachung wird geprüft, ob Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies können sowohl Messgeräte sein (z. B. neue Waagen-Modelle), aber auch Fertigpackungen.

Verbraucherschutz durch Marktüberwachung von Fertigpackungen

Kaufhausregal mit verschiedenen Chipstüten © pxhere

Wussten Sie, dass

  • das Eichamt den Inhalt von Fertigpackungen beim Hersteller oder Händler überprüft?
  • das Eichamt prüft, ob die Fertigpackung eine Täuschungspackung ist?
  • das Eichamt andere Verkaufseinheiten (offene Packungen, unverpackte Backwaren, Verkaufseinheiten ohne Umhüllung) prüft?
  • das Eichamt prüft, ob bei losen Waren das Verpackungsmaterial mit gewogen und zum Preis der Ware verkauft wird (Brutto für Netto)?

Kurz gesagt

  • Alles, was Sie verpackt einkaufen!

Anders gesagt

  • alle Erzeugnisse in Verpackungen,
  • abgefüllt und verschlossen in Abwesenheit des Käufers.

Das sind nicht nur

  • Mehl, Zucker, Salz,
  • Saftpacks, Bierflaschen,
  • abgepackte Wurst, Fleisch,
  • Brote

sondern auch

  • Reinigungsmittel, Farbendosen,
  • Kohlensäcke, Erdbeerschälchen,
  • Zahnpasta, Schuhcremetuben.
Blaue Cremedose mit Pappschachtel und Aufschriften. Zur Verdeutlichung wurden die Herstellerangaben sowie die angegebene Nennfüllmenge inklusive e-Kennzeichen marktiert. © SME

Angaben, Aufschriften, Zeichen

  • Nennfüllmenge/Schriftgröße richtig?
  • »e«-Zeichen zulässig nur bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen ab 5 Gramm oder 5 Milliliter bis kleiner gleich 10 Kilogramm oder 10 Liter! Mindesthöhe = 3 Millimeter
  • Herstellerangabe

    Ist die tatsächliche Füllmenge in Ordnung?

    Verdacht auf Täuschungspackung
    Nach Öffnen enttäuscht?
    Packung durchsichtig?
    Wird die Packung beim Verkauf vorgeführt?
    Auf der Packung ein Hinweis, wie wenig/viel drin?

    Form und Größe von Verpackungen beeinflussen unbewusst Kaufentscheidungen. Große und schwere Verpackungen täuschen mehr Inhalt vor.

    Tricks der Hersteller, um mehr Inhalt in Verpackungen vorzutäuschen:

    Grafik mit Möglichkeiten der Hersteller, durch die Verpackung mehr Inhalt vorzutäuschen, als tatsächlich enthalten ist: Hohlböden, ungefüllte Hohlräume, Freiräume
    • Leerräume in undurchsichtigen Packungen,
    • übergroße Verschlüsse und Deckel,
    • Hohlböden,
    • doppelte Wandungen,
    • Podeste in Umverpackungen,
    • geschickte Anordnung von Etiketten, z. B. Folien mit Logos, die bei Packungen mit Fenstern Leerräume abdecken,
    • extraschweres Verpackungsmaterial z. B. Glastiegel, Glasflaschen für Kosmetikartikel,
    • Nachfolgeerzeugnisse mit geringerer Nennfüllmenge bei täuschend ähnlicher oder gleicher Hauptschauseite (weniger Inhalt bei gleich gebliebenem Preis). Die Täuschung erkennt nur, wer die alte Packung noch besitzt!

    Beispiele für Täuschung der Verbraucher durch Packungsgestaltung

    Täuschungspackung mit einem sehr großen Hohlraum; fast die Hälfte der undurchsichtigen Verpackung enthält Luft © SME

    Hohl- und Freiräume in undurchsichtigen Packungen

    Der Klassiker: In undurchsichtigen Packungen befinden sich verhältnismäßig große Leerräume. Auf dem Bild ist eine solche Täuschungspackung mit einem sehr großen Hohlraum dargestellt.

    Der Verbraucher kauft teure Luft.


     

    Dargestellt sind zwei Packungen der gleichen Ware. Die Folgepackung hat bei gleicher Verpackungsgestaltung und Größe eine geringere Nennfüllmenge: 750 Gramm anstatt 900 Gramm. © SME

    Gleiche Verpackung, weniger Inhalt

    Nachfolgeerzeugnisse mit geringerer Nennfüllmenge bei täuschend ähnlicher oder gleicher Hauptschauseite

     Nennfüllmenge von 900 g auf 750 g reduziert

    Entwicklung der Folgepackungen von 2006 bis 2022; 2006 kosteten 200 g 1,59 € und 2022 kosteten 185 g 2,79 €; eine Preissteigerung von 90 % © vzhh

    Entwicklung der Folgepackungen von 2006 bis 2022

    2006 kosteten 200 g 1,59 €

    2022 kosteten 185 g 2,79 €

    Preissteigerung 90 %

    Auf dem Bild stehen zwei Pringles-Packungen nebeneinander. Die Nennfüllmenge der Linken ist 200 Gramm zum Preis von 2,59€. Die Rechte hat eine Nennfüllmenge von 185 Gramm und kostet 2,79 €. Dies entspricht einer Preissteigerung von 17%. © vzhh

    Folgepackung mit geringerer Nennfüllmenge

    altes Produkt
    Nennfüllmenge von 200 g
    Preis 2,59 €

    neues Produkt
    Nennfüllmenge von 185 g
    Preis 2,79 €

    Preissteigerung 17 %

    Was ist eine Täuschungs- oder Mogelpackung? 

    Kurz gesagt: Alles was Sie täuscht!

    Anders gesagt: Packungen, die so gestaltet und befüllt sind, dass sie eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

    Nach den Forderungen des Mess- und Eichgesetzes müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.

    Wie schützt sich der Verbraucher vor Täuschungspackungen?

    Auf dem Bild sieht man eine Packung Feinkostsalat. Auf dem Etikett ist die Nennfüllmenge, der Grundpreis pro Kilo und der Verkaufspreis angegeben. Der Grundpreis pro Kilo wurde von der Redaktion zur Verdeutlichung mit einem Rahmen hervorgehoben.
    Grundpreisangabe auf einer Packung Feinkostsalat 

    So schützen Sie sich selbst vor Täuschungspackungen:

    • Inhaltsangaben/Füllmengen vergleichen.
    • Grundpreise (Preise pro Kilogramm, Liter oder Stück) vergleichen.
    • Kaufentscheidungen nicht von der Größe der Verpackung abhängig machen.
    • Bei Sonderangeboten prüfen, ob die gleiche Menge wie bisher zu »Normalpreiszeiten« angeboten wird.
    • Bei gravierenden Täuschungen das Eichamt benachrichtigen.

    Warum ist es wichtig, dass das Nettogewicht der Ware gewogen wird?

    Wird die Ware inklusiv Verpackung abgewogen, kaufen Sie statt Wurst Pappe, statt Käse Polystyrol und statt Salat Plastik. Das heißt, immer wenn Sie bei losen Waren das Verpackungsmaterial mit gewogen und zum Preis der Ware berechnet bekommen, dann kaufen Sie »Brutto für Netto«. In jedem Fall zahlen Sie zu viel.

    Wussten Sie, dass der Handel gesetzlich verpflichtet ist, beim Verkauf von losen Waren das Nettogewicht der Ware als Preisgrundlage zu verwenden?

    Bedeutet: Das Gewicht des Verpackungsmaterials muss vor dem Abwiegen Ihrer Waren vom Verkaufspersonal an der Waage eingegeben bzw. abgezogen worden sein. Das ist das gleiche Prinzip wie beim Backen zuhause: Bevor Sie eine Zutat abwiegen, drücken Sie die Tara-Taste, damit das Gewicht der Rührschüssel nicht berücksichtigt wird. 

    Diese Vorgaben gelten selbstverständlich auch an der Supermarktkasse mit integrierter Waage: Viele solcher Kassenwaagen verfügen über eingespeicherte Festtara-Werte. Das heißt, das Gewicht verschiedener Verpackungsmaterialien (Papier, Tüten, Becher) wird beim Wiegen automatisch abgezogen. Auch bei Selbstbedienungswaagen muss die Möglichkeit bestehen, das Gewicht des Verpackungsmaterials (z. B. Schälchen an Salatbars, Tüten an der Obsttheke) zu berücksichtigen.

    Mehrteilige Grafik mit Anleitung für Tara-Nutzung: 1. Bild: Leere Packung (10 g) auf der Waage. 2. Bild: Finger drückt die Tara-Taste. 3. Bild: Die Waage zeigt Null Gramm an. 4. Bild: Ware in Verpackung, Waage zeigt 100 Gramm an.
    Anleitung zur Tara-Nutzung um die Waage auf Null zu stellen und das Gewicht der Verpackung vor der Wägung abzuziehen.  © SME
    Zu sehen ist eine Waage zum Abwiegen von Süßigkeiten im losen Verkauf. Auf der Waage steht eine leere Verpackung, in welche die Süßigkeiten abgefüllt werden können. Die Waage wurde auf 0 Gramm tariert. © SME

    Tipps für Ihren nächsten Einkauf von losen Waren bzw. zum korrekten Wiegen:

    • Beobachten Sie einmal den Wägevorgang und reklamieren Sie diesen, falls das Verpackungsgewicht nicht abgezogen wurde. 
    • Achten Sie darauf, dass an der Supermarktkasse beim Abwiegen mehrerer Verkaufseinheiten der gleichen Ware jede separat verwogen wird. 
    • Nutzen Sie bei Selbstbedienungswaagen die zur Verfügung stehenden Tara-Tasten oder lassen Sie sich vom Verkaufspersonal helfen.
    • Wiegen Sie offene Verpackungen nach.

    Fertigpackungen im Supermarkt: Weniger drin als draufsteht | SWR Marktcheck

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