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Konformitätsbewertungsstelle 0115

Die Konformitätsbewertung eines Messgerätes ersetzt grundsätzlich die frühere Ersteichung. Hier finden Sie allgemeine Informationen zur Thematik Konformitätsbewertung.

Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen unterhält eine anerkannte Konformitätsbewertungsstelle mit der Kennnummer 0115. Diese führt Konformitätsbewertungen im Rahmen unterschiedlicher Konformitätsbewertungsprogramme durch. Das Leistungsangebot der Konformitätsbewertungsstelle umfasst Konformitätsbewertungen nach folgenden Programmen:

  • Konformitätsbewertungen nach den europäischen Richtlinien des New Approach 2014/32/EU (Messgeräte) und 2014/31/EU (nichtselbsttätige Waagen),
  • Konformitätsbewertungen von Messgeräten nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG).

Detaillierte Auflistung aller Leistungsbereiche der Konformitätsbewertungsstelle 0115

Konformitätsbewertungsstelle 0115

Leiter: Herr Marco Ruscher

Besucheradresse:
Hohe Straße 11
01069 Dresden

Telefon: +49 351 4780-431

E-Mail: Schreiben Sie eine Nachricht.

Öffnungszeiten der Konformitätsbewertungsstelle 0115

Konformitätsbewertungsstelle 0115 im Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen

Montag - Donnerstag:
von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag:
von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung.

Leistungsbereiche der Konformitätsbewertungsstelle 0115

RL 2014/31/EU

  • Anhang II Nr. 4 Modul F
  • Anhang II Nr. 5 Modul F1

RL 2014/32/EU

  • Anhang IV Teil II Mengenumwerter
  • Anhang VII Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, ausgenommen Messsysteme in Fernleitungen
  • Anhang VIII Kap. I bis VI Selbsttätige Waagen
  • Anhang IX Taxameter
  • Anhang X Kap. I und II Maßverkörperungen
  • Anhang XI Kap. I bis IV Geräte zur Messung von Längen und Kombinationen

MessEV

Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen und die zur Bestimmung der folgenden Messgrößen dienen:

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
  • § 1 Abs. 1 Nr. 2 Masse
  • § 1 Abs. 1 Nr. 3 Temperatur
  • § 1 Abs. 1 Nr. 4 Druck
  • § 1 Abs. 1 Nr. 5 Volumen
  • § 1 Abs. 1 Nr. 6 Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
  • § 1 Abs. 1 Nr. 8 Dichte oder Massenanteil oder Massen- konzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
  • § 1 Abs. 1 Nr. 9 Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
  • § 1 Abs. 1 Nr. 10 Sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
  • § 1 Abs. 1 Nr. 12 Messgrößen im öffentlichen Verkehr

Auf Grund wesentlicher Änderungen im Eichrecht wurde zum 01.04.2016 in Sachsen das bisherige Verfahren der behördlichen "Ersteichung" von neuen bzw. erneut in Kfz eingebauten Taxametern/Fahrpreisanzeigern und Wegstreckenzählern auf ein privatrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren (KBV) umgestellt.

Weitere Informationen zum Thema Konformitätsbewertung

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