Wer, was, wie?
Auf Antrag kann Betrieben (Instandsetzern) die Befugnis erteilt werden, auf instand gesetzten Messgeräten ein Instandsetzerkennzeichen aufzubringen. Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen (Normale) und über sachkundiges Personal verfügen. Über die durchgeführte Instandsetzung ist das Eichamt zu benachrichtigen.