Geräteverwender
Mit dem gesetzlichen Messwesen kommt der Mensch bereits mit seinem ersten Lebenstag in Berührung. Denn das Gesetz verlangt nicht nur die Angabe des genauen Zeitpunktes der Geburt, sondern auch Angaben über Größe und Gewicht des Neugeborenen. Zu diesen drei Messgrößen - Zeit, Länge und Masse - kommen im Laufe des Lebens weitere hinzu. Gleichgültig, ob bei Versorgungsmessgeräten wie Wärme-, Wasser-, Gas- und Elektrizitätszählern,
Geschwindigkeitsmessgeräten oder Blutdruckmessgeräten, immer kann der Unternehmer als Lieferant von Erzeugnissen und Leistungen gleichermaßen wie der Bürger Dank der Arbeit der Eichbehörden und anderer Mess- und Prüfdienste auf die richtigen Messergebnisse durch diese staatliche Garantie vertrauen.
- Anzeigepflicht nach § 32 MessEG für Verwender von Messgeräten oder von diesen mit der Erfassung von Messwerten Beauftragte (*.pdf, 0,28 MB) Stand: 21.06.2022
- Kennzeichnung von Messgeräten (*.pdf, 0,67 MB)
- Eichfristen für Messgeräte nach der Mess- und Eichverordnung (*.pdf, 0,21 MB) Stand: 23.06.2022