Informationen für Messgeräteverwender
Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden und eine der in § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) genannten Messgrößen bestimmen sollen, unterliegen der Eichpflicht. Dadurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für die sächsische Wirtschaft gewährleistet.
Welche eichrechtlichen Verpflichtungen haben Messgeräteverwender?
Vor dem Inverkehrbringen werden Messgeräte einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen und müssen daher nicht geeicht werden. Sie entsprechen in der ersten Eichfrist einem geeichten Messgerät. Die Notwendigkeit einer Eichung tritt erst im Jahr des Ablaufs der Eichfrist ein.
Messgeräteverwender sind unter anderem dafür verantwortlich, ...
- bei Inbetriebnahme eines neuen Messgerätes dessen Verwendung einmalig anzuzeigen. Bitte nutzen Sie hierfür die Eingabeseite der Verwenderanzeige nach § 32 MessEG. (Wichtiger Hinweis: Die Anzeige ersetzt nicht den Eichantrag. Bitte beachten Sie die Messgeräte-spezifischen Eichfristen)
- dass alle eichrechtlichen Forderungen an die Verwendung von Messgeräten eingehalten werden. Insbesondere gilt dies bei Ablauf der Eichfrist, Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung von vorgeschriebenen Kennzeichen oder bei Reparaturen mit Eingriffen, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können.
- fristgerecht einen Antrag auf Eichung zu stellen. Bitte beachten Sie die Messgeräte-spezifischen Eichfristen. Der Verwender sollte die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragen. Erfolgt die Antragsstellung später und die Eichung ist vor dem Ende der Eichfrist nicht mehr möglich, kann die Weiterverwendung des Messgerätes im neuen Jahr durch die Eichbehörde gestattet werden (kostenpflichtig).
- die Vorbereitung und Durchführung der Eichung zu unterstützen.
Ihre Sicherheit, unsere Unterstützung: Kostenfreier Terminservice
Die sächsische Eichbehörde bietet Messgeräteverwendern einen kostenfreien Terminservice an. In diesem Fall übernimmt das Eichamt die Überwachung der („regulären“) Eichfristen Ihrer Messgeräte. Mit Ihrem „Generalantrag zur Eichung“ sind Sie von der wiederholten Antragstellung allein wegen Ablaufs der („regulären“) Eichfristen befreit.
Informationen für Messgeräte spezifischer Einsatzbereiche
- Kennzeichnung von Messgeräten (*.pdf, 0,67 MB)
- Eichfristen für Messgeräte nach der Mess- und Eichverordnung (*.pdf, 0,21 MB) Stand: 23.06.2022