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Informationen für Messgeräteverwender

Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden und eine der in § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) genannten Messgrößen bestimmen sollen, unterliegen der Eichpflicht. Dadurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für die sächsische Wirtschaft gewährleistet.

Welche eichrechtlichen Verpflichtungen haben Messgeräteverwender? 

Messgeräteverwender sind unter anderem dafür verantwortlich, ...

  • dass alle eichrechtlichen Forderungen an die Verwendung von Messgeräten eingehalten werden (§ 23 MessEV). Insbesondere gilt dies bei Ablauf der Eichfrist, Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung von vorgeschriebenen Kennzeichen oder bei Reparaturen mit Eingriffen, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können.
     
  • fristgerecht einen Antrag auf Eichung zu stellen (§ 34 (1) MessEV). Bitte beachten Sie die Messgeräte-spezifischen Eichfristen.
    Hinweis: Wir empfehlen, die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu beantragen. In diesem Fall und wenn Sie alle erforderlichen Schritte zur Eichung durchgeführt oder angeboten haben, gilt das Messgerät bis zur behördlichen Überprüfung weiterhin als geeicht (§ 38 MessEG). Erfolgt die Antragsstellung später und die Eichung ist vor dem Ende der Eichfrist nicht mehr möglich, kann die Weiterverwendung des Messgerätes im neuen Jahr durch die Eichbehörde gestattet werden (kostenpflichtig).
    Übrigens: Vor dem Inverkehrbringen werden Messgeräte einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen und müssen daher nicht geeicht werden. Sie entsprechen in der ersten Eichfrist einem geeichten Messgerät. Die Notwendigkeit einer Eichung tritt erst im Jahr des Ablaufs der Eichfrist ein.
     
  • die Vorbereitung und Durchführung der Eichung zu unterstützen (§ 33 MessEV).

Ihre Sicherheit, unsere Unterstützung: Kostenfreier Terminservice

Die sächsische Eichbehörde bietet Messgeräteverwendern einen kostenfreien Terminservice an. In diesem Fall übernimmt das Eichamt die Überwachung der (»regulären«) Eichfristen Ihrer Messgeräte. Mit Ihrem »Generalantrag zur Eichung« sind Sie von der wiederholten Antragstellung allein wegen Ablaufs der (»regulären«) Eichfristen befreit.

Informationen für Verwender von Messgeräten in spezifischen Einsatzbereichen

Taxiunternehmen

Mehrere Fahrzeuge stehen dicht hintereinander. Von dem vordersten Fahrzeug sieht man nur das Dach. Die zwei Fahrzeuge im Vordergrund sind Taxis, zu erkennen an dem gelben Dachzeichen auf dem Autodach.

© pxhere

Tankstellen/Brennstoffe

Vier Zapfpistolen an der Zapfsäule für SuperPlus, Super, Super E10 und Diesel nebeneinander. Oberhalb von jedem Zapfpunkt klebt ein graues Kennzeichen „geeicht bis 2023“.

© SME

Elektromobilität

Ein Mann steht an einer E-Ladesäule und steckt gerade das Ladekabel seines Fahrzeuges an. Mit der rechten Hand hält er einen Chip an das Display der Ladesäule. Im Hintergrund sieht man das Elektrofahrzeug.

© SME

Einzel- und Großhandel

Im Vordergrund heben zwei Hände ein Tablet hoch, auf dessen Bildschirm ein Warenkorb abgebildet ist. Dahinter sieht man zwei Supermarktregale mit Flaschen und Verpackungen. Die Regale stehen sich gegenüber.

© pixabay

Wohnungswirtschaft

Zwei Wasserzähler einer Mietwohnung vor einer Ziegelwand. Der Zufluss des rechten, weißen Zählers ist isoliert. Auf beiden erkennt man die Konformitätskennzeichnung „CE M18 0071“. Ein freiwilliger Zusatzhinweis lautet: „Eichfrist endet 2024“

© SME

Medizinischer Bereich

Eine Hand füllt mit einer Spritze Flüssigkeit in kleine, nebeneinanderstehende Reagenzgläser.

© pxhere

Antworten auf allgemeine Fragen rund um die Eichung von Messgeräten

1. Prüfung der formalen Anforderung:

Zunächst wird geprüft, ob das Messgerät alle wesentlichen formalen Anforderungen erfüllt, einschließlich äußerem Zustand, Eichkennzeichen, Sicherungszeichen sowie vollständiger Unterlagen und Geräteeinstellungen.

2. Messtechnische Prüfung:

In einem zweiten Schritt wird kontrolliert, ob die Messgenauigkeit den gesetzlichen Vorgaben entspricht, indem bei verschiedenen Durchflussmengen mit rückgeführten Prüfmitteln z. B. Normalmessgefäßen geprüft und die Preisberechnung verifiziert wird.

3. Kennzeichnung und Bewertung der Prüfergebnisse:

Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, werden Eichkennzeichen, Sicherungsmarken und Verplombungen angebracht. Die optionale Anbringung eines Zusatzzeichens »geeicht bis xxxx« im Sichtbereich weist auf die Fälligkeit der nächsten Eichung hin.

4. Prüfung der Zusatzeinrichtungen:

Abschließend erfolgt die Kontrolle angeschlossener Einrichtungen wie z. B. Kasse, Tankautomat und Datenerfassungssysteme auf korrekte Übertragung der Messdaten.

Wird ein Messgerät – etwa durch ein Softwareupdate oder eine Reparatur – technisch verändert, kann dies dazu führen, dass die bisherige Eichfrist vorzeitig endet. Damit das Gerät weiterhin verwendet werden darf, muss der Eingriff durch einen befugten Instandsetzerbetrieb erfolgen.

Die Eichung ist im Anschluss unverzüglich (binnen 14 Tagen) zu beantragen. Zur Antragstellung genügt es in der Regel, wenn der Messgeräteverwender im dafür vorgesehenen Abschnitt der Instandsetzerbenachrichtigung das entsprechende Feld markiert und mit seiner Unterschrift bestätigt.

Neue oder erneuerte Messgeräte durchlaufen vor ihrem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren, für das der Messgerätehersteller verantwortlich ist. Als Messgeräteverwender müssen Sie sicherstellen, dass Sie nur konformitätsbewertete Geräte verwenden, was am Konformitätsbewertungskennzeichen auf dem Typenschild des Geräts erkennbar ist.

Konformitätsbewertete Messgeräte gelten nach dem Inverkehrbringen für die Dauer der Eichfrist als geeicht.

Wichtiger Hinweis: Wenn Sie bereits einen Generalantrag zur Eichung gestellt haben und neue Messgeräte darin aufnehmen möchten, informieren Sie uns bitte bei der Inbetriebnahme der neuen Geräte. Am einfachsten ist, wenn Sie uns hierfür ein Foto vom Typenschild des neuen Messgerätes zusenden oder folgende Daten mitteilen: Messgeräte-Typ, Seriennummer und Hersteller des Messgerätes. 
Dies können Sie formlos per E-Mail oder telefonisch tun. Vielen Dank! 
 

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Instandsetzung von Messgeräten

Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnen sowohl »Reparatur« als auch »Instandsetzung« das Wiederherstellen der Funktionsfähigkeit eines defekten Messgeräts. Eine Instandsetzung im Sinne des Mess- und Eichrechts geht darüber hinaus: Sie stellt die korrekte Messfunktion eines Messgeräts nach einer Reparatur sicher.

Messgeräte, die den eichrechtlichen Vorschriften unterliegen, dürfen nach einem Eingriff, der z. B. Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben kann, nur dann rechtmäßig weiterverwendet werden, wenn die Messgenauigkeit gewährleistet ist. Deshalb ist die Durchführung einer Instandsetzung im Sinne des Mess- und Eichrechts auf behördlich befugte Instandsetzerbetriebe beschränkt. So wird sichergestellt, dass Sie als Messgeräteverwender keine Nachteile durch Ausfall des Messgerätes oder fehlerhafte Messergebnisse haben und die Eichbehörde die Eichung des Messgerätes organisatorisch passend terminieren kann.
 

Eine Reparatur ist der allgemeine Begriff für das Beheben eines Defekts, auch an Teilen, die nicht messtechnisch relevant sind. Die Wartung umfasst die vorbeugende Pflege und Kontrolle, um Defekte zu vermeiden. Beide Tätigkeiten müssen nicht zwingend immer von eichamtlich befugtem Personal durchgeführt werden. 

Wichtig: Wenn eine Reparatur oder Wartung die Messfunktionen des Messgeräts betrifft oder zu einer Verletzung amtlicher Kennzeichen führt, erlischt die Eichfrist – außer, sie wird von eichamtlich befugtem Personal (so genannten Instandsetzern) durchgeführt. In diesem Fall spricht man von einer Instandsetzung

Unter Justage versteht man die Feinabstimmung des Messgeräts, damit es wieder präzise misst. Häufig ist die Justage ein Bestandteil der Instandsetzung.

Messgeräte, welche regelkonform instandgesetzt wurden, gelten geeichten Messgeräten gleichgestellt und dürfen weiterhin im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, sofern unverzüglich ein Eichantrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird. 

Die Eichung ist die amtliche Prüfung, ob ein Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sie darf ausschließlich von der Eichbehörde oder staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden.
 

Ein instandgesetztes Messgerät erkennt man daran, dass der Instandsetzer ein Instandsetzerkennzeichen (§ 54 Absatz 1 Mess- und Eichverordnung) am Messgerät angebracht hat.

Instandsetzerkennzeichen am Messgerät

Von dieser Klebemarke in Form eines roten Dreiecks sind folgende Daten ablesbar: 

  • die Kennung der zuständigen Behörde, 
  • die zugeteilte Kennnummer des Instandsetzerbetriebs,
  • das Datum der Instandsetzung sowie 
  • das Namenskürzel des Mitarbeiters, der die Instandsetzung vorgenommen hat.

Wichtig: Fehlt dieses Kennzeichen, obwohl messtechnisch relevante Eigenschaften verändert oder Kennzeichen verletzt wurden, darf das Messgerät nicht als korrekt instandgesetzt angesehen werden und die Eichfrist ist erloschen.

Nur behördlich befugte Instandsetzerbetriebe bzw. deren befugtes Personal dürfen Instandsetzungen durchführen. Alle Instandsetzer im Bundesgebiet sind auf www.eichamt.de unter »Adressen/Verzeichnisse« gelistet. 

Voraussetzung für die Erteilung einer Befugnis durch die zuständige Behörde ist, dass der Instandsetzerbetrieb einen Antrag stellt sowie bestimmte technische, personelle und organisatorische Anforderungen erfüllt:

  • Technische Ausstattung: Der Betrieb muss über geeignete Einrichtungen und Prüfmittel verfügen, die metrologisch rückgeführt sind. Dadurch wird sichergestellt, dass die Prüfmittel die erforderliche Genauigkeit besitzen. 
  • Fachkundiges Personal: Die Mitarbeiter müssen die notwendigen fachlichen Voraussetzungen, Schulungen und Kenntnisse zur Instandsetzung der jeweiligen Messgerätearten besitzen. Zudem müssen sie ihre Kenntnisse im Eichrecht und in der Eichtechnik unter Beweis stellen. 
  • Befugnisumfang: Die Befugnis der Betriebe wird jeweils nur für bestimmte Messgerätearten und für diejenigen Mitarbeiter erteilt, deren Sachkunde nachgewiesen wurde. Werden Messgeräte außerhalb des Befugnisspektrums instandgesetzt, liegt eine Pflichtverletzung oder Ordnungswidrigkeit vor. Das Eichamt kann dies ahnden und dem Betrieb gegebenenfalls die Befugnis entziehen. 

Die Einhaltung aller Anforderungen gewährleistet, dass instandgesetzte Messgeräte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben präzise messen. So bleiben Verbraucherschutz und Wettbewerb gewahrt. 
 

Die Einhaltung der Vorschriften bei Instandsetzungen wird von der zuständigen Eichbehörde überwacht. Die sächsischen Eichämter überprüfen die im Freistaat ansässigen Instandsetzerbetriebe mindestens alle vier Jahre. 

Zudem sind Instandsetzer verpflichtet, jede Instandsetzung unverzüglich beim zuständigen Eichamt zu melden. Dadurch kann die Behörde die korrekte Arbeitsweise der Betriebe lückenlos überwachen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, wenn Mängel festgestellt werden.
 

Folgende Pflichten haben Sie als Verwender eines Messgerätes in Bezug auf eine Instandsetzung:

  • Beauftragung befugter Instandsetzerbetriebe: Stellen Sie sicher, dass die Arbeiten von einem befugten Instandsetzerbetrieb durchgeführt wurden, dass der beauftragte Betrieb die Befugnis für Ihre Messgeräteart hat und dass das Instandsetzerkennzeichen ordnungsgemäß angebracht ist.
  • Eichantrag stellen: Nach einer Instandsetzung dürfen Messgeräte nur dann weiterhin im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wenn der Verwender unverzüglich eine erneute Eichung beantragt. Dies kann in der Regel direkt im Meldeformular des Instandsetzers vorgenommen werden. 
  • Messgerät ordnungsgemäß verwenden: Verändern Sie keine messtechnisch relevanten Teile oder amtlichen Kennzeichen.
  • Dokumente aufbewahren: Bewahren Sie Protokolle oder Bescheinigungen über die Instandsetzung auf.

Wenn ein Messgerät von einem nicht befugten Betrieb instandgesetzt wird, hat das folgende Auswirkungen:

  • Erlöschen der Eichfrist: Die Eichfrist des Messgerätes endet sofort und es darf nicht weiter im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, bis eine erneute Eichung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle erfolgt ist.
  • Rechtliche Risiken: Der Messgeräteverwender haftet unter Umständen für fehlerhafte Messungen oder Abrechnungen, die auf die unzulässige Instandsetzung zurückzuführen sind.

Stellen Sie daher sicher, dass die Instandsetzung von einem befugten Instandsetzerbetrieb durchgeführt wurde, um die Eichgültigkeit und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

Sofern ein Eichantrag gestellt wurde, darf ein instandgesetztes Messgerät so lange betrieben werden, wie die ursprüngliche Eichfrist gültig ist, vorausgesetzt, die Instandsetzung wurde ordnungsgemäß von einem befugten Instandsetzerbetrieb durchgeführt und das Instandsetzerkennzeichen korrekt angebracht.

Wird das Messgerät jedoch von nicht befugten Betrieben instandgesetzt oder fehlen Kennzeichen, erlischt die Eichfrist sofort. In diesem Fall darf das Messgerät nicht weiter im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, bis eine erneute Eichung erfolgt ist.
 

Wenn Sie Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung einer Instandsetzung haben, wenden Sie sich an die zuständige Eichbehörde Ihres Bundeslandes.
Es folgt eine Prüfung, ob 

  • die Instandsetzung von einem befugten Instandsetzerbetrieb durchgeführt wurde,
  • das Instandsetzerkennzeichen korrekt angebracht ist,
  • Anzeichen für ein vorzeitiges Ende der Eichfrist des Messgeräts vorliegen.

Die Kontaktdaten Ihres zuständigen Eichamts finden Sie auf www.eichamt.de unter »Adressen/Verzeichnisse«.

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