Hauptinhalt

Hersteller

Auf Grund wesentlicher Änderungen im Eichrecht wurde zum 01.04.2016 in Sachsen das bisherige Verfahren der behördlichen "Ersteichung" von neuen bzw. erneut in Kfz eingebauten Taxametern/Fahrpreisanzeigern und Wegstreckenzählern auf ein privatrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren (KBV) umgestellt.

Ab dem 01.04.2016 müssen nun auch die oben genannten Taxameter, Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler vor dem Inverkehrbringen ein KBV durchlaufen. Bei anderen Messgeräten ist dies schon seit dem 01.01.2015 der Fall.

Bei der Konformitätsbewertung erklärt der Hersteller des Messgerätes, dass dieses im eingebauten Zustand den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) entspricht. Hierzu hat der Hersteller eine nationale Konformitätsbewertungsstelle (KBS) seiner Wahl hinzuzuziehen, z. B. die KBS des SME, welche in einem mehrstufigen Verfahren die Übereinstimmung des Messgerätes mit den Anforderungen des MessEG feststellt und bescheinigt. In der Regel wird der Instandsetzer bzw. der Einbaubetrieb als Messgeräte-Hersteller agierenGrundsätzlich kann vom Hersteller jede dafür in Deutschland zugelassene KBS beauftragt werden.

Nach dem Mess- und Eichgesetz und der Fertigpackungsverordnung dürfen Fertigpackungen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

Hersteller von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge haben diese mit geeichten Messgeräten (z. B. mit Kontrollwaagen) regelmäßig zu überprüfen. Dadurch wird festgestellt, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Füllmenge eingehalten werden. 

Die Marktüberwachung soll sicherstellen, dass nur Produkte in den gesamten Binnenmarkt der EU in den Verkehr gebracht werden, die die geltenden Anforderungen erfüllen (konforme Produkte). Dies dient dem Schutz der öffentlichen Interessen (z. B. öffentliche Sicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz) und dem Schutz des lauteren Wettbewerbs im Interesse der Wirtschaftsakteure.

zurück zum Seitenanfang