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Taxiunternehmen

Taxameter sind elektronische Geräte zur Fahrpreisermittlung und unterliegen somit der Eichpflicht. 

Wissenswertes für Taxibesitzer: Eichung von Taxametern

So beantragen Sie die Eichung Ihres Taxameters bzw. Wegstreckenzählers

Zur Eichung Ihres Taxameters bzw. Wegstreckenzählers bitten wir Sie um Terminbuchung beim zuständigen Eichamt. Termine werden über das ganze Jahr verteilt vergeben. Bitte beachten Sie jedoch, das es in Jahren ohne Tarifumstellung folgende terminliche Einschränkungen in den Eichämtern gibt:

Eichfrist von Taxametern und Wegstreckenzählern

Zu sehen ist, wie der Eicher das Zusatzkennzeichen auf dem Taxameter anbringt. Dieses zeigt dem Verbraucher, bis wann das Gerät laut Mess- und Eichrecht verwendet werden darf.
  • Taxameter: 1 Jahr
  • Wegstreckenzähler: 2 Jahre

Die Eichfrist endet jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres, in dem die Eichfrist rechnerisch endet, sofern sie nicht aus anderen Gründen vorzeitig endet (z. B. auf Grund einer Reparatur).

Beispiel: Ein Taxi wurde am 1. März 2023 geeicht, d. h. die einjährige Eichfrist würde rechnerisch am 1. März 2024 enden. Jedoch ist der 31. Dezember 2024 der letzte Tag, an dem der Messgeräteverwender das Fahrzeug beim Eichamt erneut vorstellen muss. In diesem Fall endet die Eichfrist 1 Jahr und 10 Monate später. Eine Eichung in den Monaten März bis Oktober wirkt sich nicht nachteilig aus, da die Eichfrist immer am 31. Dezember des Folgejahres endet.

Zur Verlängerung der Eichfrist muss der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen. Erfolgt eine Terminbuchung innerhalb der zehn Wochenfrist und liegt der gebuchte Termin im neuen Jahr, wird eine Erlaubnis zur Weiterverwendung des Messgerätes im neuen Jahr erstellt.

Kosten

  • Eichung Taxameter: 90,10 €
  • Eichung Wegstreckenzähler: 83,30 €
  • Erlaubnis zur Weiterverwendung des Messgerätes: 29,60 €

Die Eichung von Quittungsdruckern wurde im November 2021 aufgehoben.

Neu im Taxigeschäft? So handeln Sie korrekt

Sie haben Ihr erstes Taxi in Betrieb genommen? Dann müssen Sie die Verwendung einmalig anzeigen. Bitte nutzen Sie hierfür die Eingabeseite der Verwenderanzeige nach 32 MessEG. 

Bitte beachten Sie auch: Seit dem 01.04.2016 müssen nun auch die oben genannten Taxameter, Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler vor dem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. 

Informationen für Hersteller von Taxametern und Wegstreckenzählern

Auf Grund wesentlicher Änderungen im Eichrecht wurde zum 01.04.2016 in Sachsen das bisherige Verfahren der behördlichen "Ersteichung" von neuen bzw. erneut in Kfz eingebauten Taxametern/Fahrpreisanzeigern und Wegstreckenzählern auf ein privatrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren (KBV) umgestellt.

Hinweis zum Konformitätsbewertungsverfahren für eingebaute Taxameter und Wegstreckenzähler

Ansprechpartner für die Konformitätsbewertungsstelle ist ausschließlich der Hersteller des Messgerätes, d. h. nicht das Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller des Messgerätes. Dieser koordiniert das Konformitätsbewertungsverfahren.

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