Wohnungswirtschaft
Neue Eichfristen
Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf 6 Jahre (Wärme- und Warmwasserzähler bisher 5 Jahre): Mit der Verlängerung von Eichfristen wird eine Empfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages umgesetzt. Damit haben diese Verbrauchsmessgeräte künftig eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren, womit auch die Austauschtermine der Zähler vereinheitlicht werden können. Die Hinweismarken »Geeicht bis ...« der bereits eingebauten Geräte werden nicht gewechselt.
Informationen der Eichämter
- Anzeigepflicht nach § 32 MessEG für Verwender von Messgeräten oder von diesen mit der Erfassung von Messwerten Beauftragte (*.pdf, 0,28 MB) Stand: 21.06.2022
- Angeben und Verwenden von Messwerten (*.pdf, 0,69 MB) Wer ist Verwender von Messgeräten und Messwerten im Bereich der Versorgung mit Gas, Wasser, Wärme und Elektrizität im geschäftlichen Verkehr?
- Richtig gemessen und abgerechnet: Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme (*.pdf, 0,23 MB) Stand: 21.09.2022
- Eichfristen für Messgeräte nach der Mess- und Eichverordnung (*.pdf, 0,21 MB) Stand: 23.06.2022
Eichfristen
Elektrizitätszähler mit
elektronischem Messwerk 8 Jahre
Induktionswerk (mit Läuferscheibe, direkt messend) 16 Jahre
elektronischen Zusatzeinrichtungen 8 Jahre
Aber: Die Eichfrist der Zähler kann verlängert werden, wenn die Messrichtigkeit der Zähler noch vor Ablauf der Eichfrist durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen wird.
- Einsatz von Messgeräten zur Erfassung und Abgrenzung von Strommengen für die Erhebung der EEG-Umlage gemäß § 62b Abs. 1 und Abs. 5 EEG 2021 Stand: 03.11.2021 (*.pdf, 0,46 MB)
- Fragen und Antworten (FAQ) zur Einführung des neuen Stichprobenverfahrens zur Verlängerung der Eichfrist (gem. GM-VA SPV) Stand: 26.07.2018 (*.pdf, 0,20 MB)
- Informationsblatt für Verwender von Messwerten und Messgeräten im geschäftlichen Verkehr im Bereich der Sanierung bzw. Trocknung von Gebäuden Stand: 20.02.2022 (*.pdf, 63,37 KB)
Messdifferenzen bei Elektrizitätszählern
Eigenverbrauch
Jeder Zähler hat einen Eigenverbrauch an Energie und weist einen Fehler (Messabweichung) auf. Bei Hauptzählern summieren sich die Einzelfehler und die Eigenverbräuche der Unterzähler zu einer messbaren Menge (z. B. Gartenanlagen und Garagen).
Oft entsteht eine nicht unerhebliche Differenz bei der Abrechnung der Zählerstände zwischen der Summe aller Einzelzähler gegenüber dem Hauptzähler.
Der Eigenverbrauch eines Zählers beträgt, abhängig vom Fabrikat, für einen Wechselstromzähler ca. 13 kWh/Jahr und für einen Drehstromzähler ca. 35 kWh/Jahr.
Leerlauf
Sehr häufig wird bei Elektrizitätszählern ein »Leerlauf« beobachtet, der aber seine Gründe hat:
Die Zählerscheibe dreht sich, obwohl kein Verbraucher eingeschaltet ist. Geräte in Standby verbrauchen auch Energie.
Die Zählerscheibe dreht sich langsam, obwohl kein Verbraucher eingeschaltet ist. Die Zählerscheibe muss sich in die Ausgangsposition drehen (Markierung muss im Sichtfenster stehen bleiben).
Eichfrist
Wärmezähler 6 Jahre
elektronische Zusatzeinrichtungen 8 Jahre
Wärme- und Kältezähler sind Messgeräte zur Erfassung von thermischer Energie. Die Anzeige der abgegebenen bzw. aufgenommenen Wärmemenge erfolgt in »Kilowattstunden« (kWh) oder bei größeren Geräten in »Megawattstunden« (MWh). Die Einheit »Joule« ist ebenfalls zulässig. Wärme- und Kältezähler werden in das Heizungs- bzw. Kühlsystem (Rohrleitung) eingebaut und bestehen aus einem Volumenmessteil, zwei Temperaturfühlern und einem Rechenwerk.
Heizkostenverteiler (kleine Geräte an jedem Heizkörper), die nach dem Verdunstungsprinzip (Verdunsterröhrchen) arbeiten, oder auch elektronische Geräte, unterliegen nicht der Eichpflicht.
Eichfristen
Kaltwasserzähler 6 Jahre
Warmwasserzähler 6 Jahre
elektronische Zusatzeinrichtungen 8 Jahre
Die Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern wurden 2021 auf 6 Jahre (Wärme- und Warmwasserzähler bisher 5 Jahre) verlängert. Damit haben diese Verbrauchsmessgeräte künftig eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren, womit auch die Austauschtermine der Zähler vereinheitlicht werden können.
Messdifferenzen bei Wasserzählern
Oft entsteht eine nicht unerhebliche Differenz bei der Abrechnung der Zählerstände zwischen der Summe aller Einzelzähler gegenüber dem Hauptzähler. Hier sind einige Gründe aufgeführt, die mögliche Ursachen dieser Differenzen sein können.
Minimale Wasserentnahmen, z. B. tropfende Wasserhähne, werden von den Wohnungszählern nicht erfasst. Bei Hauptzählern summieren sie sich aber zu einer messbaren Menge.
Wasserzähler in Wohnungen sind konstruktiv einfacher und deshalb erheblich preiswerter als Hauptwasserzähler. Dafür ist ihre Genauigkeit (Anlaufempfindlichkeit) geringer. Ein vernünftiger wirtschaftlicher Kompromiss.
Nicht erfasste Zapfstellen führen zu Differenzen. Typisch dafür sind Garten- und Garagenleitungen.
Befundprüfung
Wer darf den Antrag stellen?
Eine so genannte Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, beantragt werden. Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob das Messgerät die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen
einhält und den sonstigen eichrechtlichen Vorschriften entspricht.
Wer führt die Prüfung durch?
Befundprüfungen an den hier beschriebenen Messgerätearten können nur von Eichbehörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren hat der Antragsteller zu tragen. Wenn bei einer Befundprüfung festgestellt wird, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Verwender des Messgerätes die Kosten der Befundprüfung, auch wenn er die Befundprüfung nicht beantragt hat.
Was ist beim Ausbau zu beachten?
Vor der eigentlichen Befundprüfung an einem Messgerät ist immer eine Aufnahme der Einbausituation des betroffenen Messgerätes vor Ort von einer entsprechend befugten Person durchzuführen und umfänglich zu dokumentieren (Beweisaufnahme). Bei einer nachträglichen Prüfung ist diese erforderliche Beweisaufnahme nicht mehr möglich. Aus diesem Grund kann auch keine amtliche Prüfung zur Feststellung der Messrichtigkeit mehr erfolgen.
Welche Kosten entstehen?
Grundsätzlich ist für die Befundprüfung eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
- Ausbauprotokoll Befundprüfung (*.pdf, 49,92 KB) Stand: 14.05.2018
- Erste Hilfe bei Zählersorgen PTB, Fachbereich »Elektrische Energiemesstechnik« Bundesallee 100, 38116 Braunschweig 22. Juli 2008
- § 39 Befundprüfung Mess- und Eichgesetz
- Gebührenverzeichnis der Mess- und Eichgebührenverordnung
- Staatlich anerkannte Prüfstellen