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Eichung von Messgeräten zur Abgabe von Kraft- und Brennstoffen

Unternehmen, die mit Flüssigkeiten oder Gasen handeln und dabei Messgeräte zur Volumenbestimmung einsetzen, sind nach deutschem Eichrecht verpflichtet, diese Messgeräte regelmäßig auf ihre Messgenauigkeit prüfen zu lassen. Zu den eichpflichtigen Volumenmessgeräten zählen unter anderem Zapfsäulen für Benzin, Diesel, AdBlue, HVO-Produkte oder Flüssiggas.

Die eichamtlichen Prüfungen helfen dabei, ungewollte Abweichungen bei der Kraftstoffabgabe zu vermeiden. Das schützt nicht nur Verbraucher, sondern trägt auch zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und zu fairen Wettbewerbsbedingungen in Sachsen bei, beispielsweise an Tankstellen oder bei der Heizöl-Lieferung.

Wissenswertes für Tankstellenbetreiber und Anbieter von Brennstoffen

Eichamtlich gekennzeichnete Zapfsäulen an einer Tankstelle © SME

Messgeräte dürfen nur innerhalb ihrer gültigen Eichfrist eingesetzt werden. Deshalb sind Sie als Geräteverwender verpflichtet, rechtzeitig, das heißt mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist einen Antrag auf Eichung bei der zuständigen Eichbehörde zu stellen.

Ist die Eichfrist abgelaufen, dürfen Sie das Gerät nicht mehr für geschäftliche Zwecke einsetzen. Andernfalls riskieren Sie ein Bußgeld. Bitte beachten Sie: Eine Kalibrierung reicht nicht aus, um die Eichpflicht zu erfüllen.

Bei der Eichung von Zapfsäulen wird jeder einzelne Zapfpunkt separat auf seine Messgenauigkeit geprüft. So kann es z. B. durch Instandsetzungen vorkommen, dass die Zapfpunkte einer Zapfsäule unterschiedliche Eichfristen aufweisen – je nach Termin der letzten Überprüfung der einzelnen Zapfpunkte.

Anforderungen an eichpflichtige Messgeräte

Damit die Eichung ordnungsgemäß erfolgen kann, müssen die Messgeräte gefahrlos zugänglich und in betriebsfähigem Zustand sind. Die Reinigung der Messgeräte ist hierbei eine Verwenderpflicht. Auf Verlangen der Eichbehörde müssen Prüfmittel und/oder Arbeitshilfe gewährleistet werden. Dies gilt insbesondere für Messgeräte im Bereich LNG, LPG, Erdgas, Wasserstoff, Tankwagen und wird in der Praxis über entsprechende Prüfdienstleister realisiert.

Die Abgabe und Abrechnung von Kraft- oder Brennstoffen unterliegen eichrechtlichen Vorgaben. Unter anderem ist dabei folgendes zu beachten:

  • Die Abgabe von Flüssigkeiten muss mengenrichtig in Litern (l) erfolgen. Andere Einheiten und die Abgabe nach Masse sind ebenfalls zulässig, aber unüblich (z.B.: ml, cm³, m³, kg, t). Die Abgabe von Gasen wie Erdgas oder Wasserstoff erfolgt generell in Kilogramm (kg).
  • Bei der Abgabe von Heizöl oder Flüssiggas zum Verheizen ist das Volumen auf eine Basistemperatur von 15 °C umzurechnen. Bei der Abgabe von Kraftstoffen kann dies ebenfalls erfolgen. Weitere Informationen zur Temperatur-Mengenumwertung (TMU) finden Sie im FAQ-Bereich weiter unten auf dieser Seite.
  • Bei Eingriffen, Umbauten oder Reparaturen an einem Zapfpunkt kann die Eichfrist vorzeitig erlöschen. Weitere Hinweise finden Sie in unseren FAQs.

Eichfristen für Zapfanlagen zur Abgabe von Benzin, Diesel, AdBlue, Flüssiggas, Wasserstoff etc.

Ein Mann steht mit dem Rücken zur Kamera. Auf seiner Warnweste steht „Eichamt“. Er hält eine Zapfpistole in einen Kolben, der in seinem Prüffahrzeug verbaut ist und schaut zur Anzeige an der Zapfsäule. Die Anzeige lautet: 274,34 €, 154,21 Liter.

Für Messgeräte zur Abgabe von Kraft- und Brennstoffen gelten nach dem Mess- und Eichrecht folgende Eichfristen:

  • Messanlagen für Mineralöl (Zapfsäulen, Tankwagen): 2 Jahre
  • Messanlagen für AdBlue (Zapfsäulen an Tankstellen, mobile Zapfsäulen in Werkstätten): 2 Jahre
  • Messanlagen für gasförmige Kraftstoffe (Wasserstoff, Erdgas): 2 Jahre
  • Reifendruckmessgeräte: 2 Jahre
  • Messanlagen für Flüssiggas (LPG, LNG): 1 Jahr

So beantragen Sie die Eichung Ihrer Volumenmessgeräte

Zur Eichung von Zapfsäulen, Tankwagen und weiteren Volumenmessgeräten vereinbaren Sie bitte rechtzeitig einen Termin bei dem für Sie zuständigen Eichamt. Die Termine werden ganzjährig vergeben.

Terminservice der sächsischen Eichbehörde

Eichamtsfahrzeug an einer Tankstelle © SME

Messgeräteverwender in Sachsen können einen kostenlosen Terminservice in Anspruch nehmen. In diesem Fall übernimmt das Eichamt die Überwachung der regulären Eichfristen Ihrer Messgeräte gemäß § 34 der Mess- und Eichverordnung (MessEV).

Der sogenannte „Generalantrag zur Eichung“ entbindet Sie von der Pflicht, wegen des turnusmäßigen Fristablaufs jedes Mal einen neuen Antrag zu stellen. Weitere Informationen finden Sie am Ende dieser Seite unter „Anträge“.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) von Tankstellenbetreibern und Brennstoffanbietern

Die Kosten für die Eichung von Volumenmessgeräten variieren je nach Geräteeigenschaften – beispielsweise in Abhängigkeit von der maximalen Durchflussmenge der Messanlage. Die Gebühren sind in der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) geregelt.

In den Eichgebühren sind neben der Prüfung der Mengenabgabe unter anderem folgende Prüfungen enthalten:

  • Bei Kraftstoffzapfanlagen: Prüfung des Gasabscheiders, der Fernübertragungsanlage, des Druckwerks und ggf. angeschlossener Tankautomaten
  • Bei Tankwagen und vergleichbaren Anlagen: Prüfung des Temperaturmengenumwerters, Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie eventuell vorhandener Entrestungseinrichtung

Für eine Einschätzung der voraussichtlichen Kosten für Ihr Messgerät wenden Sie sich bei Bedarf bitte direkt an das zuständige Eichamt.

Die messtechnische Überprüfung eines einzelnen Zapfpunktes dauert in der Regel etwa 15 bis 25 Minuten. Da die Zapfpunkte einer Zapfsäule nacheinander geprüft werden, bleibt die betroffene Säule je nach Anzahl der Zapfpunkte für bis zu zwei Stunden außer Betrieb. Bitte berücksichtigen Sie die resultierenden Einschränkungen im Betriebsablauf nach Möglichkeit bei Ihrer Terminplanung.

Die bei der Eichung entnommene Kraftstoffmenge wird nach Abschluss des Prüfvorgangs vollständig zurückgegeben – in der Regel direkt in den Vorratstank der Tankstelle. Die abgegebene Menge variiert je nach Prüfmethode. 

Die entnommene Menge AdBlue wird nach der Eichung in der Regel in bereitgestellte Kanister zurückgeführt. Die weitere Verwendung oder Entsorgung obliegt anschließend dem Betreiber bzw. der Betreiberin.

Laut § 28 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) ist die Umrechnung des abgegebenen Volumens auf 15 °C aktuell nur für Heizöl und Flüssiggas zum Zwecke des Verheizens verpflichtend. Einige Tankstellenbetreibende entscheiden sich dennoch für eine freiwillige Umrüstung auf eine Temperatur-Mengenumwertung (TMU) – eine Maßnahme, die zulässig und oftmals sinnvoll ist. Denn da auch die Anlieferung temperaturkompensiert erfolgt, können so Handelsmengen unabhängig von der Temperatur direkt verglichen werden. 

Weitere Informationen zur Temperatur-Mengenumwertung finden Sie in diesem Informationsblatt: 

Die bereits vorhandenen Messgeräte mit gültiger Eichung dürfen weiterverwendet werden, ohne dass eine Meldung an die Eichbehörde erforderlich ist. Die Eichfrist bleibt unverändert bestehen und richtet sich nach dem Jahr der letzten Eichung, nicht nach dem Datum der Übernahme.

Bitte beachten Sie: Als neuer Betreiber bzw. neue Betreiberin gelten Sie automatisch als neuer Messgeräteverwender – mit allen daraus resultierenden Pflichten, z. B.:

  • fristgerechte Beantragung der nächsten Eichung,
  • Sicherstellung der Gerätezugänglichkeit,
  • ordnungsgemäßer Betrieb und Kennzeichnung.

Ein zuvor gestellter Generalantrag zur Eichung durch den vorherigen Betreiber verliert mit der Betriebsstätten-Übernahme seine Gültigkeit. Wenn Sie den Terminservice der sächsischen Eichbehörde nutzen möchten, ist ein neuer Generalantrag erforderlich. Informationen dazu finden Sie am Seitenende unter »Anträge & Anfragen«.

Sofern Brennholzscheite in bereits abgepackter Form (Säcke, Bündel, Tüten, Kartons) in den Verkehr gebracht werden, sind sie im Sinne des Mess- und Eichgesetzes Fertigpackungen (§ 42 MessEG). Die allgemeine Verkehrsauffassung lässt derzeit eine Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen zu.

Weitere Informationen finden Sie in diesem Informationsblatt:

Antworten auf allgemeine Fragen rund um die Eichung von Messgeräten

1. Prüfung der formalen Anforderung:

Zunächst wird geprüft, ob das Messgerät alle wesentlichen formalen Anforderungen erfüllt, einschließlich äußerem Zustand, Eichkennzeichen, Sicherungszeichen sowie vollständiger Unterlagen und Geräteeinstellungen.

2. Messtechnische Prüfung:

In einem zweiten Schritt wird kontrolliert, ob die Messgenauigkeit den gesetzlichen Vorgaben entspricht, indem bei verschiedenen Durchflussmengen mit rückgeführten Prüfmitteln z. B. Normalmessgefäßen geprüft und die Preisberechnung verifiziert wird.

3. Kennzeichnung und Bewertung der Prüfergebnisse:

Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, werden Eichkennzeichen, Sicherungsmarken und Verplombungen angebracht. Die optionale Anbringung eines Zusatzzeichens »geeicht bis xxxx« im Sichtbereich weist auf die Fälligkeit der nächsten Eichung hin.

4. Prüfung der Zusatzeinrichtungen:

Abschließend erfolgt die Kontrolle angeschlossener Einrichtungen wie z. B. Kasse, Tankautomat und Datenerfassungssysteme auf korrekte Übertragung der Messdaten.

Wird ein Messgerät – etwa durch ein Softwareupdate oder eine Reparatur – technisch verändert, kann dies dazu führen, dass die bisherige Eichfrist vorzeitig endet. Damit das Gerät weiterhin verwendet werden darf, muss der Eingriff durch einen befugten Instandsetzerbetrieb erfolgen.

Die Eichung ist im Anschluss unverzüglich (binnen 14 Tagen) zu beantragen. Zur Antragstellung genügt es in der Regel, wenn der Messgeräteverwender im dafür vorgesehenen Abschnitt der Instandsetzerbenachrichtigung das entsprechende Feld markiert und mit seiner Unterschrift bestätigt.

Neue oder erneuerte Messgeräte durchlaufen vor ihrem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren, für das der Messgerätehersteller verantwortlich ist. Als Messgeräteverwender müssen Sie sicherstellen, dass Sie nur konformitätsbewertete Geräte verwenden, was am Konformitätsbewertungskennzeichen auf dem Typenschild des Geräts erkennbar ist.

Konformitätsbewertete Messgeräte gelten nach dem Inverkehrbringen für die Dauer der Eichfrist als geeicht.

Wichtiger Hinweis: Wenn Sie bereits einen Generalantrag zur Eichung gestellt haben und neue Messgeräte darin aufnehmen möchten, informieren Sie uns bitte bei der Inbetriebnahme der neuen Geräte. Am einfachsten ist, wenn Sie uns hierfür ein Foto vom Typenschild des neuen Messgerätes zusenden oder folgende Daten mitteilen: Messgeräte-Typ, Seriennummer und Hersteller des Messgerätes. 
Dies können Sie formlos per E-Mail oder telefonisch tun. Vielen Dank! 
 

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