In der Zeit vom 22.12.2025 bis 02.01.2026 bleiben die Sekretariate und Messmittelannahmen der sächsischen Eichämter geschlossen. Ab Montag, dem 5. Januar 2026, sind wir dann wieder für Sie und unsere Aufgaben da. Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr.
In der Europäischen Union müssen Produkte beim Inverkehrbringen und ihrer Bereitstellung auf dem Markt den Anforderungen der europäischen Richtlinien und Verordnungen entsprechen. Die Marktüberwachung gewährleistet die Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen zum Schutz des lauteren Wettbewerbes und der Verbraucher. Zur Überwachung von Messgeräten und Messungen, die im MessEG geregelt sind, ist die Marktüberwachung ein wichtiger Baustein der Metrologischen Überwachung.
Im Mess- und Eichrecht sind die Landeseichbehörden für die Marktüberwachung zuständig. Sie prüfen bei Wirtschaftsakteuren, z. B. bei Herstellern oder Importeuren, ob konforme Produkte in den Verkehr gebracht bzw. auf dem Markt bereitgestellt wurden.
Zuständigkeitsbereiche der sächsischen Eichbehörde im Bereich Marktüberwachung
Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen (SME) ist für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen örtlich und sachlich für die Marktüberwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Fertigpackungen zuständig. Im SME ist die Eichdirektion für die Prozesse und Verfahren der Marktüberwachung verantwortlich.
Marktüberwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten sowie an Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten
Derzeit ist der SME als Marktüberwachungsbehörde für folgende Produkte zuständig:
Messgeräte nach der Richtlinie für Messgeräte 2014/32/EU und dem MessEG,
Nichtselbsttätige Waagen nach der Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen 2014/31/EU,
Messgeräte nach der Richtlinie 2009/34/EG (früher EWG-Ersteichung, heute: EG-Ersteichung),
sonstige Messgeräte nach der Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen 2014/31/EU (nichtselbsttätige Waagen ohne Verwendung im geschäftlichen, amtlichen Verkehr oder im öffentlichen Interesse),
Fertigpackungen (EU-Richtlinien und MessEG),
andere Verkaufseinheiten (MessEG),
Maßbehältnisse (EU-Richtlinien und MessEG).
Zuständigkeitsregelung für die Marktüberwachung durch den SME
Die örtliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung im Freistaat Sachsen ist nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts geregelt. Die sachliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung ergibt sich aus § 48 Absatz 1 Satz 1 Mess- und Eichgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz.
Mess- und Eichverordnung (MessEV)Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)
Mess- und Eichgesetz (MessEG)Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723)