05.01.2026

Neues Jahr, alte Kennzeichen?

Handelswaage im Supermarkt mit Kennzeichnung: Geeicht bis 2025

Im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Messgeräten möchten wir auf eine häufig gestellte Verbraucherfrage eingehen und erklären, warum auf manchen Messgeräten jetzt noch »geeicht bis 2025« steht.

In den ersten Wochen und Monaten des Jahres kann es vorkommen, dass Messgeräte noch Zusatzzeichen mit der Aufschrift »geeicht bis 2025« tragen. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher fragen sich dann, ob das Gerät möglicherweise ungenau misst. Dies ist jedoch nicht zwangsläufig der Fall. 

Trotz dieser »überfälligen« Kennzeichnung arbeitet das Messgerät mit großer Wahrscheinlichkeit ordnungsgemäß. Zudem ist die Kennzeichnung kein Hinweis darauf, dass der Messgeräteverwender nachlässig gehandelt hat.

Gründe für eine überfällige Kennzeichnung an Messgeräten 

Die Eichfrist der meisten Messgeräte endet immer zum Jahresende, also am 31. Dezember. Deshalb gehen in den letzten Monaten jedes Jahres bei den Eichämtern besonders viele Eichanträge ein. 

Hinzu kommt eine gesetzliche Regelung im Mess- und Eichgesetz (§ 38). Sie besagt, dass Messgeräte weiterhin verwendet werden dürfen, wenn der Eichantrag spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist gestellt wurde. Die Messgeräte gelten also bis zur nächsten behördlichen Überprüfung als geeicht. 

Aufgrund der vermehrten Anträge zum Jahresende ist es den Mitarbeitenden der Eichämter nicht möglich, alle betroffenen Geräte rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist zu prüfen. In den meisten Fällen wurde jedoch bereits ein Termin für die Eichung vereinbart. Die Eichung erfolgt in der Regel zeitnah, sodass Verbraucherinnen und Verbraucher sich weiterhin darauf verlassen können, dass die Messgeräte zuverlässig und korrekt arbeiten.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das für Ihre Region zuständige Eichamt. 

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