Neue Mess- und Eichgebühren ab 01.01.2026
Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2025 vom 12.12.2025) tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung am 01.01.2026 in Kraft. Die Novelle ermöglicht den Eichbehörden, ihre Kosten gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu decken. Damit die Gebührensätze den realen Kosten besser entsprechen, wurden sie für jede Messgeräteart nach einer Neubewertung aller Prüfvorgänge festgelegt. Zudem wurde die Verordnung strukturell überarbeitet. Bei dem transparenten Verfahren waren die zuständigen Bundesministerien, alle Bundesländer und die betroffenen Verbände beteiligt.
Hintergrund zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
Trotz deutlich gestiegener Betriebsausgaben sind die Mess- und Eichgebühren seit 2021 unverändert geblieben. Diese Deckungslücke musste zunehmend durch Steuermittel ausgeglichen werden. Die nun beschlossene Anpassung der MessEGebV entlastet die Steuerzahler und fördert gleichzeitig einen fairen Wettbewerb zwischen Mittelstand und Großunternehmen.
Abhängig von der Messgeräteart fallen die Anpassungen der Gebührensätze unterschiedlich aus. Eine Deckelung stellt sicher, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen für Unternehmen in einem vertretbaren Rahmen bleiben.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres zuständigen Eichamtes zur Verfügung:
- Kontaktdaten der sächsischen Eichämter
- Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung BGBl. 2025 I Nr. 321 vom 12.12.2025
- Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (MessEGebV) vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330)