Gericht bestätigt: Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips müssen austariert werden

In seiner mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 8 C 4.24) die Rechtsauffassung des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME NRW) bestätigt: »Das Gewicht nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips darf bei der Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln nicht berücksichtigt werden.«
Die bestimmenden Motive des LBME NRW bei seinem Vorgehen waren und sind die Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Sinne des fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes.
Dazu Dr. Eberhard Petit, Direktor des LBME NRW:
»Es geht bei dem Verfahren um Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb - zwei gleichrangige Ziele. Eine einzelne Person merkt nicht, dass sie zwei Gramm zu wenig Leberwurst als angegeben erhalten hat, aber die Sozialgemeinschaft der Verbraucherinnen und Verbraucher merkt das schon. Bei einem großen Hersteller mit einer Produktion von z.B. täglich einer Million Würste zu einem Verkaufspreis von 1,50 Euro kann sich der zurückgehaltene Warenwert auf rd. 3 Mio. Euro pro Jahr summieren; Ware, die die Verbraucherinnen und Verbrauchern bezahlt, aber nicht erhalten haben. Wir haben zudem festgestellt, dass sich 50 Prozent der Hersteller an unsere Interpretation der Rechtslage halten, 50 Prozent nicht. Das ist eine klare Wettbewerbsverzerrung.«