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Metrologische Überwachung

Die Metrologische Überwachung umfasst alle Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen entsprechend Abschnitt 6 des Mess- und Eichgesetzes. Sie beinhaltet die drei Bereiche:

  • Marktüberwachung
  • Verwendungsüberwachung und
  • Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen.

 

Bereiche der Metrologischen Überwachung

Die Bereiche der Metrologischen Überwachung werden hierarchisch dargestellt.
© SME

Die Metrologische Überwachung unterteilt sich in die Marktüberwachung von Produkten und die Verwendungsüberwachung. Zu Produkten im Rahmen des Mess- und Eichrechtes zählen Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen, sonstige Messgeräte, Maßverkörperungen (z. B. Ausschankmaße) sowie Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten. Die Marktüberwachung von Produkten gliedert sich in die Bereiche Marktüberwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten und in die Marktüberwachung von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten. Die Marktüberwachung in diesen Bereichen erfolgt aktiv (anlassunabhängig) oder reaktiv (anlassbezogen).

Marktüberwachung: Zweck und Bedeutung

Die Marktüberwachung soll sicherstellen, dass nur Produkte in den gesamten Binnenmarkt der EU in den Verkehr gebracht werden, die die geltenden Anforderungen erfüllen (konforme Produkte). Dies dient dem Schutz der öffentlichen Interessen (z. B. öffentliche Sicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz) und dem Schutz des lauteren Wettbewerbes im Interesse der Wirtschaftsakteure.

Gleichzeitig soll der freie Verkehr von Produkten nicht stärker eingeschränkt werden, als dies nach den Rechtsvorschriften der EU zulässig ist. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, eine wirksame Überwachung der Produkte in ihrem Markt durchzuführen, unabhängig von der Herkunft der Produkte. Ansprechpartner für die Marktüberwachung ist der Wirtschaftsakteur und ggf. die von ihm beauftragte Konformitätsbewertungsstelle. Die Produkte müssen entsprechend der geltenden Anforderungen (Harmonisierungsrechtsvorschriften, weitere nationale Rechtsvorschriften) entworfen und hergestellt werden. Dabei sind bestimmte Verfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) und Kennzeichnungs- und Dokumentationsanforderungen einzuhalten.

Im Rahmen der Marktüberwachung wird geprüft, ob die in den Verkehr gebrachten Messgeräte und sonstigen Messgeräte den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen. Ist das nicht der Fall, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass Messgeräte gesetzeskonform in Verkehr gebracht und andernfalls erst nach Herstellung der Konformität verwendet werden.

Ziel der Marktüberwachung

Ziel der Marktüberwachung ist es, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Produkte (Messgeräte, sonstige Messgeräte, Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten) durch Wirtschaftsakteure gesetzeskonform in Verkehr gebracht. Produkte, die nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, müssen schnell vom Markt genommen oder vom Markt ferngehalten werden. Gefahren für die Verbraucher sollen somit reduziert und Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden. Eine konsequente Durchsetzung muss dies sicherstellen. Sie ist unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden und ob sie in der Europäischen Union hergestellt wurden oder nicht.

    Zu den Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden gehören u. a.:

    • Marktüberwachungskontrollen und Risikobeurteilung,
    • Besichtigung, Prüfung von Produkten und Unterlagen, Probenentnahme, Ermittlung,
    • Aufforderung zu freiwilligen Maßnahmen,
    • Ergreifen und Anordnung von Maßnahmen, ggf. Zwangsmaßnahmen,
    • Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen Marktüberwachungsbehörden,
    • Meldungen an und Bearbeitung von Amtshilfegesuchen anderer Marktüberwachungsbehörden in Deutschland und in den Mitgliedstaaten der Union,
    • Zusammenarbeit mit den Zollbehörden.

    Die Marktüberwachung wird aufgrund eigener Erkenntnisse der Marktüberwachungsbehörden (aktive Marktüberwachung – anlassunabhängig) und der von außen zugegangenen Informationen (reaktive Marktüberwachung – anlassbezogen) durchgeführt.

    Die aktive Marktüberwachung ist nach Abstimmung der Landeseichbehörden überwiegend vorgesehen bei: 

    • Messgeräten, die im Online-Handel angeboten werden,
    • Messgeräten, die ein Risiko bezüglich Software und Manipulierbarkeit aufweisen,
    • neuen und innovativen Messgeräten wie Ladesäulen und Wasserstofftankstellen.
    • Wenn erforderlich, passen die Landeseichbehörden die aktive Marktüberwachung an aktuelle Erkenntnisse über Mängelschwerpunkte und Warenströme an.

    Bei der reaktiven Marktüberwachung wird fortlaufend auf eingehende Beschwerden oder Feststellungen von Auffälligkeiten an Messgeräten reagiert.

    Die Marktüberwachung kann bei allen Wirtschaftsakteuren (Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler) erfolgen. Sie wird grundsätzlich ohne Voranmeldung durchgeführt.

    Im Bereich Marktüberwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten können dies sowohl neue, als auch erneuerte Messgeräte und sonstige Messgeräte sein, die nach dem Inverkehrbringen und ihrer Bereitstellung auf dem Markt überprüft werden.

    Ziel ist es, Messgeräte, die nicht den grundlegenden und spezifischen Anforderungen genügen, in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen zu lassen. Wenn dies nicht möglich ist, sind diese vom Markt zu nehmen und vom Markt fernzuhalten.

    Wie wird ein Marktüberwachungsverfahren durchgeführt?

    Stellt die Marktüberwachung aufgrund eigener Erkenntnisse (aktiv) und der von außen zugegangenen Informationen (reaktiv) in den Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Messgeräte fest, bei denen der Verdacht auf Nichtkonformität besteht, leitet sie ein Marktüberwachungsverfahren ein.

    Im Marktüberwachungsverfahren werden

    • die Nichtkonformitäten und Ursachen (zufällige oder systematische Mängel) ermittelt,
    • die betroffenen Wirtschaftsakteure um Auskunft gebeten oder bez. erforderlichen Maßnahmen angehört,
    • ggf. beteiligte Konformitätsbewertungsstellen um Auskunft gebeten,
    • von Wirtschaftsakteuren freiwillig ergriffene Korrekturmaßnahmen auf Wirksamkeit überprüft,
    • ggf. erforderliche Maßnahmen angeordnet oder eingeleitet,
    • ggf. Meldungen über Auffälligkeiten weitergegeben.

    Das Marktüberwachungsverfahren wird abgeschlossen, wenn sichergestellt ist, dass nur noch konforme Messgeräte in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Marktüberwachungsverfahren (Überwachung, Erlass von Maßnahmen) werden Gebühren und Auslagen gegenüber den betroffenen Wirtschaftsakteuren erhoben.

    Verordnung (EU) 2019/1020 – Erwägungsgrund Nr. 18:
    »Ein gerechterer Binnenmarkt sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherstellen und Schutz vor unlauterem Wettbewerb gewähren. Dafür muss die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte verbessert werden. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden ist ein wichtiger Faktor, der ein unverzügliches Eingreifen und Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Produkt ermöglicht.«

    Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten gilt in Deutschland seit dem 16. Juli 2021. Für gleiche Vollzugsbestimmungen für europäisch harmonisierte als auch für europäisch nicht harmonisierte Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, gilt in Deutschland ebenfalls seit Juli 2021 das »Gesetz zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten zur Gewährleistung sicherer und konformer Produkte« (Marktüberwachungsgesetz – MÜG).

    Im Bereich des hoheitlichen Messwesens regelt das Mess- und Eichgesetz (§§ 48 bis 53) die Marktüberwachung von Produkten seit dem vom 25. Juli 2013.

    Die Begriffsbestimmungen, »Wirtschaftsakteur«, »Produkt«, »Inverkehrbringen«, »Bereitstellung auf dem Markt«, »Hersteller«, »Einführer«, »Fulfilment-Dienstleister« und weitere sind sowohl im Mess- und Eichgesetz, der Mess- und Eichverordnung und in den europäischen Vorschriften (Richtlinien, Verordnungen) enthalten.

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